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FAQ Seite des Trägerkreises
Vorbemerkung:
Die Kita-Reform wollte Personalengpässe in den Kitas beseitigen, mehr
Fortbildung des Fachpersonals und bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
erreichen. Das sind die VORAUSSETZUNGEN für die Umsetzung des Thüringer
Bildungsplans(TBP). Ohne diese (und andere) Maßnahmen wird sich Thüringen
weiterhin entvölkern und das Ausbildungsniveau weiter
sinken. Wollen wir das wirklich in Kauf nehmen? Hier sind weitere Antworten auf die Fragen von Eltern, ErzieherInnen, Trägern, Kommunal- und Landespolitikern zu: Deutlich kürzere Öffnungszeiten
Frage: Die Gebührenerhöhung in unserer Kita wurde damit begründet, dass das Kita-Gesetz vom Volksbegehren geändert worden ist. Antwort: die Begründung ist falsch. Ihre Kita wird aus drei Töpfen finanziert: Aus Zuschüssen des Landes Thüringen, mit Gelder der Gemeinde und durch die Gebühren der Eltern. Die Mehrkosten durch die Kitareform trägt zu 100% das Land (siehe Infobox), daher gibt sie keinen Anlass, die Gebühren zu erhöhen. Es gibt natürlich auch andere Gründe, warum Gebühren erhöht werden können. Vielleicht waren die Gebühren bei Ihnen im Landesdurchschnitt besonders niedrig und Ihre Gemeinde will jetzt anpassen. Eine Vergleichstabelle finden Sie HIER.
INFOBOX 1: Wer bezahlt die Kita-Reform? Das Land Thüringen trägt die Mehrkosten der Kita-Reform (ca. 90 Millionen Euro pro Jahr) zu 100%. Dies geschieht auf zwei Wegen: Erstens erhöht das Land seine direkten Zuschüsse an die Kommunen von knapp 120 Millionen Euro auf ca. 185 Millionen Euro pro Jahr. Zweitens wird das Land für das jeweils abgelaufene Jahr künftig eine genaue Abrechnung der Kosten durchführen („Spitzabrechnung“). Das hat die Regierungskoalition aus CDU und SPD mehrfach bekräftigt. Vor allem aber hat das Thüringer Verfassungsgericht das Land in einem Grundsatzurteil zum so genannten kommunalen Finanzausgleich dazu verpflichtet, alle Mehrkosten zu tragen, die es den Kommunen durch Gesetze aufbürdet. Tut es das nicht, können sich die Kommunen ihr Geld auf dem Rechtsweg holen. Wichtig: Kitas schaffen Arbeitsplätze für ErzieherInnen und halten gut ausgebildete Fachkräfte anderer Berufe im Land, insbesondere junge Frauen, weil diese Familie und Beruf miteinander vereinbaren können. Damit tragen die Kitas maßgeblich zu Steuereinnahmen unserer Kommunen bei und sichern den Wirtschaftsstandort (siehe auch Infobox 2).
Frage: Sind an den Gebührenerhöhungen nicht die Krippenkinder Schuld, die es bisher in unsere Kita nicht gab und die nach dem neuen Gesetz nun einen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz haben? Antwort: Ab dem August 2010 hat tatsächlich jedes Thüringer Kind ab dem ersten Geburtstag einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Diese Regelung muss aber jedes deutsche Bundesland spätestens ab dem August 2013 eingeführt haben, sie ist also keine Besonderheit der Thüringer Reform. Tatsächlich ist die Betreuung von Kleinstkindern besonders personal- und kostenintensiv. Vielleicht hatte Ihre Gemeinde ja tatsächlich besonders niedrige Gebühren, weil sie bislang keine Kita zu finanzieren hatte, die auch Kleinstkinder aufnahm. Das aber hätte sich ab August 2013 ohnehin geändert. Wo Ihre Gemeinde mit ihren Gebühren im Thüringenvergleich liegt finden Sie HIER
Frage: Hat das Kita-Gesetz die Personalausstattung der Kitas nicht unverantwortlich nach oben geschraubt? Müssen die Gemeinden nicht deswegen die Gebühren erhöhen? Antwort: Das ist gleich in zweifacher Hinsicht falsch. Erstens war die Personalausstattung der Kitas bisher unverantwortlich niedrig und musste dringend an den bundesdeutschen Durchschnitt angepasst werden. Zweitens bekommt Ihre Gemeinde alle Mehrausgaben, die durch die Reform für 2010 entstehen, vom Land vollständig bezahlt.
Frage: Unsere
Gemeinde will die Öffnungszeiten der Kita reduzieren, weil sie sagt, sie könne
die Kosten des neuen Kita-Gesetzes sonst nicht mehr tragen. Darf die Gemeinde
das? Antwort: Nein. Laut §2 Absatz 1 des neuen Kita-Gesetzes haben die Kinder einen Rechtsanspruch auf 10 Stunden tägliche Betreuungszeit. Zweitens bekommt Ihre Gemeinde einen an den Öffnungszeiten orientierten Direktzuschuss vom Land Thüringen – sie riskiert mit einer Kürzung der Öffnungszeiten also eine Kürzung der Landeszuschüsse, die spätestens bei der so genannten „Spitzabrechnung“ zum Tragen kommen werden (siehe INFOBOX 1). Allgemein gilt: Kosten, die der Gemeinde nicht entstehen, braucht ihr das Land auch nicht zu erstatten. Die Kürzung der Öffnungszeiten ist für die Gemeinde aus Kostensicht also ein Nullsummenspiel. In anderer Hinsicht kann sie für die Gemeinde zum Bumerang werden, siehe INFOBOX 2.
Frage: Muss ich die Anfrage meiner Kita beantworten, wieviele Stunden ich mein Kind dort jeden Tag hinbringe, selbst dann, wenn ich das aufgrund meiner unterschiedlichen Arbeitszeiten gar nicht vorher wissen kann? Antwort: Nein – dafür wurde im Gesetz eine durchschnittliche Betreuungszeit von 9 Stunden pro Kind zugrunde gelegt, weil manche Kinder sechs Stunden in der Kita sind, andere wiederum 12. Die Finanzierung wird also nicht auf der Grundlage der konkreten Verweildauer einzelner Kinder berechnet. Vor allem aber: im Gesetz steht ein Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz von 10 Stunden (§2 Absatz 1). Dieser muss von der Gemeinde gewährt werden.
Frage: Ich brauche aus beruflichen Gründen manchmal 9,5 Stunden Betreuungszeit. Geht das denn? Antwort: Ihr Kind hat einen Rechtsanspruch auf zehn Stunden Betreuungszeit (KitaG §2 Absatz 1). Ihre Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, diesen Anspruch zu erfüllen (KitaG §2 Absatz 5). Ob dies in einer Kita Ihrer Wahl sein muss (SGB VIII §5), müsste im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden, wobei bedeutsam sein dürfte, was Ihnen und was der Gemeinde zumutbar ist.
INFOBOX2: Sparen an den Öffnungszeiten? Der reguläre Arbeitstag vieler Eltern beträgt 9 Stunden (inklusive gesetzlicher Pausen), hinzu kommen die Fahrtwege. Eine Gemeinde ohne Kita mit entsprechenden Öffnungszeiten ist insbesondere für Steuer zahlende Familien unattraktiv. Diese wandern vielleicht ab (wodurch die Gemeinde Schlüsselzuweisungen und Steuerzahler verliert). Manche allein Erziehende Mutter wird länger auf Erwerbstätigkeit verzichten müssen, fällt daher als Steuerzahlerin aus und erhält unter Umständen sogar Sozialleistungen. Aus dieser Sicht kann die Kürzung der Kita-Öffnungszeiten zum Bumerang für die Gemeinde werden. Frage: Unsere Erzieherin hat zum Teil mehr Kinder in der Gruppe als vorher. Kann das sein? Antwort: Auf eine Erzieherin dürfen in der Gruppe nicht mehr Kinder kommen als: - vier Kinder im Alter von 0 – 1 Jahr, oder - sechs Kinder im Alter von 1 – 2 Jahren, oder - acht Kinder im Alter von 2 – 3 Jahren, oder - sechzehn Kinder ab dem dritten Geburtstag oder - zwanzig Hortkinder bei altersgemischten Gruppen wäre das Verhältnis entsprechend zu berechnen (§14 Absatz 2). Welche sonstigen Regeln für die Zusammensetzung der Gruppen gelten, soll durch eine Rechtsverordnung geregelt werden, die bisher noch nicht vorliegt. Es kann sein, dass Ihre Kita im kommenden Jahr auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend Fachkräfte findet, um die oben genannten Verhältnisse zu erreichen. Doch sie muss dies mit einem Stufenplan bis spätestens 2013 vollständig umsetzen.
Frage: Haben unsere Erzieherinnen dadurch, dass jetzt mehr kleine Kinder in die Kindertagesstätte kommen, eine höhere Belastung? Antwort: Nur, wenn die Kommune den neuen Personalschlüssel noch nicht umgesetzt (INFOBOX 3).
INFOBOX 3: Personalausstattung und die Macht der Eltern Der §14 Absatz 2 des Kita-Gesetzes gibt den Eltern die Möglichkeit zu prüfen, wie weit die Reform in der Kita ihres Kindes schon umgesetzt ist. Er besagt, dass jeweils eine Erzieherin einzustellen ist für: - vier Kinder im Alter von 0 – 1 Jahr, oder - sechs Kinder im Alter von 1 – 2 Jahren, oder - acht Kinder im Alter von 2 – 3 Jahren, oder - sechzehn Kinder ab dem dritten Geburtstag oder - zwanzig Hortkinder Eltern sollten ihre Kommunalpolitiker und ihren Träger auch an ehrlicher Umsetzung des Gesetzes ohne Tricksereien messen. Sie haben ein Mitbestimmungsrecht und sie haben das Recht, die Kita zu wechseln. Nichts hilft besser, als dies den Trägern und den Gemeinderäten zu verdeutlichen. Frage: In unserer Kita wurde noch keine neue Erzieherin eingestellt, obwohl schon jetzt klar ist, dass demnächst mehr einjährige Kinder in die Einrichtung kommen. Stimmt es, dass die Gemeinden erst im Jahr 2013 neue Erzieherinnen einstellen müssen? Antwort: Nein, das stimmt nicht. Das Gesetz besagt, dass der neue Personalschlüssel ab 1. August 2010 gilt. Wenn die Träger wirklich keine geeigneten KandidatInnen finden, müssen sie das nachweisen. Sie müssen das Personal auf jeden Fall stufenweise aufstocken. Das heißt, dass sie jetzt beginnen und spätestens 2013 den vollen Personalbestand erreicht haben müssen.
Frage: Müssen die Erzieherinnen die Vor- und Nachbereitungszeit weiterhin außerhalb der Arbeitszeit zu Hause erledigen? Antwort: Nein! der Gesetzentwurf des Volksbegehrens sah in §14 Absatz 2 folgende Formulierung vor: „Für die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen sind 10 %, für Krankheit und Urlaub sind 15 % der Arbeitszeit zu veranschlagen“. Das Parlament hat diesen Passus zwar geändert und die Zahlen herausgenommen, doch die daraus abgeleiteten Personalschlüssel stehen unverändert im Gesetz. Daraus folgt: 10% der Arbeitszeit sind für fachliche Tätigkeit außerhalb de Gruppe reserviert. Frage: Die Leiterin unserer Kita hat nach dem neuen KitaG zwar mehr Zeit für ihre Führungsaufgaben, fehlt jetzt aber in der Gruppe – das ist doch keine Verbesserung! Antwort: Wenn sie nicht durch eine andere Erzieherin in der Gruppe ersetzt wird, handelt es sich um einen Gesetzesverstoß. Das neue ThürKitaG (§14 Absatz 2) sagt ausdrücklich, das für die Leiter zusätzliche Stellen zu schaffen sind. D.h. die Kita muss mehr Personal einstellen! Konkret bedeutet das, dass in einer Einrichtung mit 100 Kindern eine Leiterin zur Verfügung stehen muss. Hat die Einrichtung 300 Kinder, können zwei weitere Stellvertreterinnen eingesetzt werden, die dann aus dem normalen Personalbestand kommen. Frage: Die Leitung unserer Kita erfolgt künftig zentral von der Kreisstadt aus. Kann es sein, dass wir dann in unserer Kita keine Leiterin mehr haben? Antwort: Das ist vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen. Es kann zwar sinnvoll sein, einen Teil der Leitungstätigkeit zu zentralisieren. Das kann jedoch nur den eher bürokratischen Teil betreffen. Für die klassischen Aufgaben der Personalführung muss eine Leiterin oder ein Leiter in der Kita vor Ort sein.
Frage: Unsere Gemeinde muss die Personalschlüssel monatlich anpassen, weil die die Kinder älter werden, weil Kinder wechseln, usw. Antwort: Wenn dies von der Wohnsitzgemeinde oder vom Träger veranlasst wird, dann ist dies aus pädagogischer Sicht verantwortungslos und entspricht nicht dem Geist des Gesetzes. Dieses legt Mindest-Personalschlüssel fest, die nicht unterschritten werden dürfen (§14 Absatz 2). Das Personal soll auf der Grundlage des Stichtages am 31. März für ein Kita-Jahr geplant (ThürKitaG §17 Absatz 2) und nur in gut begründeten Ausnahmefällen nachjustiert werden. Notfalls müssen Gerichte entscheiden oder das ThürKitaG muss an dieser Stelle präzisiert werden. Bitte teilen Sie uns solche Fälle und vor allem die Auswirkungen auf die Kinder möglichst detailliert mit ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ). Wir können Fehlentwicklungen nur öffentlich entgegen treten, wenn wir wissen, was vor Ort geschieht. Frage: Unsere Arbeitsagentur bietet die Erzieherausbildung in einem 300-Stunden Programm an. Sollte man zugreifen? Antwort: Bloß nicht! ! Auf diesem Wege und in dieser Kürze kann kein staatlicher anerkannter Abschluss erreicht werden. Der Erzieherberuf setzt die mittlerer Reife und eine mehrjährige Fachschul- Ausbildung voraus. Oder ein pädagogisches Studium mit dem Nachweis der methodisch-didaktischen Befähigung zur Arbeit in Kindertageseinrichtungen. Eine Krankenschwester z.B. hat auch mit einem 300-Stunden-Fortbildungsprogramm der Arbeitsagentur keine Chance, in Thüringen als Erzieherin eingestellt zu werden. Sprechen Sie mit Ihrer Arbeitsagentur, welche Möglichkeiten es gibt, damit Sie zu einem anerkannten Abschluss kommen. Und informieren Sie uns, wenn derart unqualifizierte Angebote unterbreitet werden ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ). Frage: Können HeilerziehungspflegerInnen und HeilpädagogInnen in den Kitas eingesetzt werden? Antwort: Ja, wenn sie durch ein dreijähriges Studium den ErzieherInnen gleichgestellt sind.
Frage: Muss die Gemeinde eine Bedarfsplanung aufstellen? Antwort: Der Bedarf der Kita an Personal ist in der Bedarfsplanung des Kreises oder der kreisfreien Stadt festzuhalten. Der 31. März ist als Stichtag die Voraussetzung für die Berechnung des Personaleinsatzes.
Frage: Können Erzieherinnen eingestellt werden, obwohl es noch keinen neuen Bedarfsplan gibt? Antwort: Ja, weil die Kinderzahlen am 31.3.2010 die Voraussetzung für die Refinanzierung des Personals sind. Bei den Kindern zwischen einem und zwei Jahren wird der Ist-Stand berechnet, weil diese i.d.R. am 31. März noch keine Einrichtung besuchten. Bei der Mehrzahl der kleineren Gemeinden wird sich gar nicht so viel ändern, weil hier oft nur 3 bis 4 Kinder pro Jahr geboren werden, die dann ein Jahr später einen vorgezogenen Rechtsanspruch haben.
Frage: Kann mir meine Gemeinde einen Platz in der Kita für mein Kind verwehren, weil die Plätze nach dem neuen Kita-Gesetz erst 2013 zur Verfügung gestellt werden müssen? Antwort: Nein – nicht mit dieser Begründung. Es gibt eine Übergangsbestimmung, die besagt, dass die Gemeinde „zum stufenweisen Ausbau des Platzangebotes verpflichtet ist“, wenn sie „die erforderlichen Plätze in der Kindertageseinrichtung für den am 1. August 2010 bestehenden Rechtsanspruch auf Betreuung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr noch nicht bereitstellen“ kann. Das bedeutet, dass die Gemeinde einen Stufenplan vorlegen muss, dessen erste Stufe jetzt umzusetzen ist und der dazu führt, dass im Jahr 2013 alle notwendigen Plätze bereitgestellt werden. Sich zurückzulehnen und nichts zu tun, ist laut Gesetz nicht erlaubt. Andererseits kann es sein, dass die Gemeinde einen Kita-Platz in einer benachbarten Gemeinde finanziert, weil die eigenen Kapazitäten noch nicht ausreichen – dann müssten Sie Ihr Kind unter Umständen dorthin bringen. Frage: Das neue Gesetz verlangt plötzlich mehr Platz für die Kinder so dass unsere Kita nicht mehr alle Kinder aufnehmen kann. Antwort: das neue Gesetz stellt die Standards wieder her, die bis 2005 gegolten haben und die aus pädagogischen Gründen notwendig sind. „Der Raum ist der zweite Erzieher“, heißt es in der Fachwelt. Manche Gemeinden haben diesen Grundsatz ebenso missachtet wie der Gesetzgeber im Jahr 2005 und ihren Kindern eine nicht verantwortbare räumliche Enge zugemutet. Das wird sich in Zukunft wieder ändern. Für Einrichtungen die vor dem 1.8.2010 geplant oder gebaut worden sind, sieht das Gesetz aber Ausnahmegenehmigungen vor (§13 Absatz 2 ThürKitaG). Frage: In unserer Stadt bekomme ich für mein Kind einfach keinen Kita-Platz. Muss mir die Gemeinde nicht einen Platz zur Verfügung stellen? Antwort: Ja! Ab dem ersten Geburtstag hat Ihr Kind einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, Ihre Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, für die Bereitstellung der erforderlichen Plätze zu sorgen – das kann auch in einer anderen Gemeinde sein (§2 ThürKitaG). Dabei haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht (§5 SGB VIII). Anmerkung: Fairer Weise muss man sagen, dass jeder Kita-Platz (auch jeder nicht besetzte) monatlich im Schnitt etwa 500 Euro kostet und die Gemeinden die Kosten, die nicht durch die Eltern und das Land bezahlt werden, aus eigenen Mitteln bestreiten müssen. Doch die Situation ist beim Straßenbau, der Straßenbeleuchtung, der Müllabfuhr, dem Winterdienst usw. nicht wesentlich anders. Und hier wie dort sind Sicherheitsreserven einzuplanen die – beim Bau z.B. – sehr teuer sein können. Letztlich müssen sich Ihre Stadt- und Gemeinderäte in Zeiten knapper Kassen entscheiden, wie wichtig ihnen die Bildung unsere Kinder und die Förderung junger Familien wichtig ist. Konsequent zu Ende gedacht: wie wichtig ihnen die Steuerkraft und die Zukunft ihrer Gemeinde ist. Wichtig: Kitas schaffen Arbeitsplätze für ErzieherInnen und halten gut ausgebildete Fachkräfte anderer Berufe im Land, insbesondere junge Frauen, weil diese Familie und Beruf miteinander vereinbaren können. Damit tragen sie maßgeblich zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes und der Steuereinnahmen unserer Kommunen bei. Frage: Die Politiker im Landtag haben bei der Verabschiedung des Gesetzes bessere Bedingungen in den Kindergärten versprochen. In meiner Gemeinde ist davon wenig zu spüren. Der Gemeinderat und die Verwaltung halten das Gesetz angesichts der Finanzkrise für unzeitgemäß. An allen Ecken kommt es zu Problemen. Antwort: Die Umsetzung des neuen Gesetzes erfordert den Willen aller Beteiligten vor Ort. Also der Stadt- und Gemeinderäte, der Verwaltung, der Träger, des Fachpersonals und der Eltern. Wer bremsen will, wird bei jedem neuen Gesetz Anpassungsprobleme finden, diese in den Vordergrund spielen und die Schuld beim Land suchen. Die Versorgung mit Kindertageseinrichtungen ist kommunale Pflichtaufgabe. Nutzen Sie ihre Macht als Eltern und als Wähler. Schauen Sie sich die Wahlversprechungen ihrer Kommunalpolitiker, ihres Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters und ihres Landrats zur Familienpolitik und den Kitas an. Messen Sie die tatsächlichen Taten der Kommunalpolitiker und der Verwaltung daran. Nutzen Sie Ihre im Gesetz verankerten Mitbestimmungsrechte als Eltern in der Kita – und gegenüber den Gemeinden und dem Jugendhilfeausschuss des Landkreises/ der kreisfreien Stadt. Und: Informieren Sie uns ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )!
Frage: Ist es in Ordnung, dass in unserer Gemeinde dem Freien Träger der Kita gekündigt werden soll, um diese wieder zu einer kommunalen Einrichtung umzufunktionieren? Antwort: Das ist nicht im Sinne des Gesetzgebers. Der Vorrang der Freien Träger gemäß Sozialgesetzbuch VIII (Kinder und Jugendhilfe) findet sich auch im Thüringer Kita-Gesetz (§ 5 Absatz 2): „Soweit geeignete Einrichtungen und Dienste von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.“ Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Freie Träger, die Kitas betreiben, diese auch behalten sollen, falls es keine stichhaltigen inhaltlichen Begründungen für eine Rückführung in kommunale Trägerschaft gibt. Haben Sie den Eindruck, dass falsche Entwicklungen oder Verstöße gegen das ThürKitaG (oder andere Gesetze vorliegen? Wir empfehlen: - versuchen Sie zunächst, die Angelegenheit mit den betreffenden Stellen zu klären, am besten zusammen mit Ihren zuständigen Elternsprechern und führen Sie stichpunktartig Protokoll. Wir empfehlen diese Reihenfolge: ErzieherIn, LeiterIn, Kita-Träger, Wohnsitzgemeinde, Kita-Referent im Jugendamt. Informieren Sie auch Vertreter des Stadtrats/ Gemeinderats und des Jugendhilfeausschusses. - Gelingt keine Klärung, empfehlen wir, die zuständige Fachbehörde möglichst detailliert (am besten schriftlich) zu informieren und um Abhilfe zu bitten: Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK)
Referat 3 B 9 (Kindertagesbetreuung) PSF 90 04 63, 99107 Erfurt - Klare Gesetzesverstöße durch die Kommunen klärt die Kommunalaufsicht, die dem Thüringer Innenminister unterstellt ist; näheres dazu finden Sie HIER (http://www.thueringen.de/de/tim/abteilungen/kommunales/content.html)
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Auch der Trägerkreis „Für eine bessere
Familienpolitik“ kann unter Umständen helfen, hat aber nur in wenigen Fällen
direkte Einflussmöglichkeit. In jedem Fall bitten wir um Information:
Peter
Häusler - Möglicherweise kann nur eine Klage ihrem Problem abhelfen. Vorher aber empfehlen wir, die o.g. Möglichkeiten zu prüfen.
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| Letzte Aktualisierung ( Montag, 19. Juli 2010 ) |
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